Rother Rechtsanwälte
Wir sind spezialisiert auf verschiedene Rechtsgebiete und vertreten Sie regional und überregional
Betreuungsrecht
Sorgen Sie rechtzeitig vor! Wir beraten Sie gern über das Betreuungsrecht!
Jeder Mensch, egal ob alt oder jung, kann durch einen Unfall, eine Krankheit, Alterserscheinungen in die Lage kommen, Teilbereiche seines Lebens nicht mehr selbstständig regeln zu können. Entgegen einer weitverbreitenden Vorstellung können nicht einfach der Ehepartner oder die Kinder dann notwendige Entscheidungen treffen. Vielmehr muss das Betreuungsgericht in einem solchen Fall einen gesetzlichen Betreuer bestellen. Ist keine Familie vorhanden oder diese bei Gericht nicht bekannt oder willens die gesetzliche Betreuung zu übernehmen, bestimmt das Betreuungsgericht den gerichtlichen Betreuer.
Ein Betreuungsverfahren kann von dem Betroffenen selbst eingeleitet werden, häufig aber wird ein solches Verfahren von Familienangehörigen, möglicherweise aber auch von Dritten, z.B. von Nachbarn, Krankenhäusern, Pflegediensten o.ä. angeregt, mit der Folge, dass dann unter der „Aufsicht und Kontrolle“ des Betreuungsgerichtes ein Betreuungsverfahren durchgeführt wird.
Natürlich entsteht für alle Betroffenen eines solchen Betreuungsverfahrens Beratungsbedarf, zumal über verschiedene Rechtsmittel selbstverständlich zu jeder Zeit des Verfahrens in das Betreuungsverfahren eingegriffen werden kann. Wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Kanzlei.
Rechtzeitig vorsorgen mit einer Vorsorgevollmacht
Vorbeugend läßt sich die Notwendigkeit der Einrichtung einer gerichtlich beauftragten Betreuung vermeiden durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht. Mit der Vorsorgevollmacht kann man eine andere Person mit der Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten bevollmächtigen, wenn eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist.
Ähnlich wie bei einer Patientenverfügung für die Art und Weise der gewünschten medizinischen Versorgung in dem Fall, dass sich der Betroffene nicht mehr selbst äußern kann, darf der Bevollmächtigte im Interesse des Betreuten handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nur eingeschaltet, wenn dies zur Kontrolle des Bevollmächtigten oder für gerichtliche Genehmigung zum Schutz des Betroffenen erforderlich ist. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht so ein hohes Maß an Selbstbestimmung.